Versandhandelsregelung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Preisermittlung wirkt im Shop und im ERP System gleichermaßen.
 
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Version vom 11. September 2015, 15:41 Uhr

Die sogenannte Versandhandelsregelung legt fest, dass bei Verkäufen innerhalb der EU, sobald ein entsprechender Netto-Umsatz für Lieferungen in ein konkretes Land (Lieferschwelle) erreicht ist, die Umsatzsteuer im Land des Empfängers abgeführt werden muss. In diesen Fällen kommt auch der Steuersatz des Landes des Empfängers zum Einsatz.


Steuersätze des Ziellandes anlegen

In der Steuersatzverwaltung können zu jeder Steuerart beliebig viele zugehörige Steuersätze für die verschiedenen Zielländer hinterlegt werden.


Preisermittlung

Die Preisermittlung wirkt im Shop und im ERP System gleichermaßen.


Steuer bereinigen
Mit dieser Einstellung kann bei Steuersätzen, die für ein anderes Land gelten festgelegt werden, ob der Brutto- oder der Nettopreis beibehalten werden soll.
nicht bereinigen
Der Nettopreis bleibt konstant.
Alle Kunden aus dem entsprechenden Land bezahlen dann einen Bruttopreis, der von dem im Inland geltenden abweicht.
bereinigen
Bei Kunden mit Brutto-Faktura aus diesem Land bleibt der Bruttopreis konstant. Diese Kunden zahlen also den gleichen Preis wie Kunden im Inland.
Bei Kunden mit Netto-Faktura aus diesem Land bleibt der Nettopreis konstant. Für diese Kunden hat diese Einstellung also keine Auswirkung.