Differenzbesteuerung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 30. Januar 2024, 10:31 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
- ist eine besondere Form der Umsatzbesteuerung, bei der nur die Differenz zwischen dem Einkaufs- & dem Verkaufspreis versteuert wird.
- soll eine Mehrfachbesteuerung vermeiden
- wird häufig für (gebrauchte) Artikel verwendet, die in der Absicht gekauft wurden, diese weiter zu verkaufen
Definition
Im Vergleich zur Regelbesteuerung, wird nicht der gesamte Umsatz versteuert. Eigentlich wird bei der Differenzbesteuerung nur die Differenz des Einkaufs- & Wiederverkaufspreis besteuert.
- mit dieser Art der Besteuerung will der Gesetzgebe sicherstellen, dass für ein Produkt nicht mehrmals Umsatzsteuer gezahlt werden muss
- Unternehmer müssen nur die Summe berechnen, auf die noch keine Umsatzsteuer gezahlt wurde und für diese Summe Umsatzsteuer erheben
- Regelungen finden sich im Umsatzsteuergesetz §25a (UStG)
Wann anwendbar? Welche Kriterien müssen erfüllt sein?
- wenn ein bewegliches Gut wiederverkauft, wird (wichtigste Voraussetzung)
- zu beweglichen Gütern gehören bspw.:
- Antiquitäten
- Sammlerstücke (Modellbau)
- Kunstgegenstände
- Gebrauchtwagen
- für Wiederverkauf von Edelsteinen & Edelmetallen darf diese Art von Besteuerung nicht angewendet werden
- zu beweglichen Gütern gehören bspw.:
- Händler gilt als Wiederverkäufer
- als gewerblicher Händler werden Gegenstände erworben um diese weiter zu verkaufen
- bspw. restaurieren von antiken Möbeln und anschließender Verkauf mit Aufschlag
- ebenfalls Veranstalter von Versteigerungen (der Öffentlichkeit zugänglich) gehören zu den Wiederverkäufern
- als gewerblicher Händler werden Gegenstände erworben um diese weiter zu verkaufen
- Kauf von einer Privatperson oder Kleinunternehmen
- Unternehmer können Differenzbesteuerung nur anwenden, wenn die Ware von einer Privatperson oder einem Kleinunternehmer gekauft haben (also ohne Umsatzsteuer, da die Steuerbefreiung gilt)
- Ware muss ohne Vorsteuerabzug verkauft worden sein
- bspw. Kauf eines gebrauchten Autos von Privatperson
- Privatperson ist nicht umsatzsteuerpflichtig
- Käufer zahlt keine Umsatzsteuer bei Ankauf
- Unternehmer können Differenzbesteuerung nur anwenden, wenn die Ware von einer Privatperson oder einem Kleinunternehmer gekauft haben (also ohne Umsatzsteuer, da die Steuerbefreiung gilt)
Die Vorsteuer ist die Steuer, die das Unternehmen beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen, also bei Ausgaben, mit der Rechnung bezahlt.
- Ankauf von Ware aus EU In- & Ausland:
- Differenzbesteuerung kann nur auf Waren angewendet werden, die innerhalb des europäischen Wirtschaftsraum, angekauft wurde
- Die Ware muss für Unternehmen gekauft werden:
- nur weil man Wiederverkäufer ist, darf die Differenzbesteuerung nicht generell angewendet werden
- Ware muss für das Unternehmen und die damit geschäftliche Tätigkeit gekauft werden
- nur weil man Wiederverkäufer ist, darf die Differenzbesteuerung nicht generell angewendet werden
- Nicht zwingend gebrauchte Gegenstände verkaufen:
- reicht aus, wenn es sich bei dem Gegenstand um einen körperlichen, beweglichen Gegenstand handelt, der in der Zeit zwischen dem ursprünglichen Kauf und dem Verkauf an Wert verloren hat
- dabei handelt es sich i.d.R. um sog. Gebrauchsgüter
- reicht aus, wenn es sich bei dem Gegenstand um einen körperlichen, beweglichen Gegenstand handelt, der in der Zeit zwischen dem ursprünglichen Kauf und dem Verkauf an Wert verloren hat
Bedeutung der Differenzbesteuerung für Käufer
- Käufer muss wesentlich weniger Umsatzsteuer zahlen, da nur die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis versteuert werden (immer 19%) -> Kostenersparnis
- Problematisch für Händler ist, dass beim Ankauf der Waren von Privatleuten kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Müssten sie den vollen Umsatzsteuersatz auf den Verkaufspreis an das Finanzamt abführen, wären sie gegenüber privaten Verkäufern stark benachteiligt. Deshalb sieht das Umsatzsteuerrecht mit der sogenannten Differenzbesteuerung eine Erleichterung für Gebrauchtwarenhändler vor.
- In diesem Fall wird nur der Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis – also die Marge – besteuert. Deshalb wird die Differenzbesteuerung auch alternativ als Margenbesteuerung bezeichnet. Die genauen Regelungen sind in § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) festgehalten.
Wie wird die Umsatzsteuer bei Differenzbesteuerung berechnet?
Gesamtdifferenz oder Einzeldifferenz bilden
- Wenn die Summe der Waren bzw. Güter, die in dem Zeitraum, der betrachtet wird, nicht über 500 Euro liegt, ist es möglich, die Gesamtdifferenz zu bilden, um die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung zu bestimmen. Wird dieser Betrag überschritten, müssen Sie die sogenannte Einzeldifferenz bilden, also jeden Gegenstand separat berechnen.
- Der Rechenweg ist in beiden Szenarien gleich. Denn die Differenz wird bei der Gesamtdifferenz ermittelt, indem Sie alle Einkäufe im Besteuerungszeitraum zusammenrechnen und ebenso alle Verkäufe, also Verkaufspreise im Besteuerungszeitraum addieren. Die Erlöse werden von den Einkäufen abgezogen – und schon haben Sie die Gesamtdifferenz.
- Wenn Sie diesen Rechenweg für nur eine Ware durchführen, also den Einkaufspreis von dem Verkaufspreis abziehen, erhalten Sie die Einzeldifferenz.
- Bei dem Differenzbetrag handelt es sich um einen Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Steuersatz anwenden
- Wenden Sie die Differenzbesteuerung an, werden die Waren grundsätzlich mit 19 % versteuert.
Auch Waren, wie zum Beispiel Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, die in der Regel einem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, werden gemäß der Differenzbesteuerung mit 19 % versteuert.
Rechnung ausstellen
- Im Gegensatz zu herkömmlichen Rechnungen darf bei einer Rechnung nach der Differenzbesteuerung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Wichtig wird diese Regelung, wenn Sie als Unternehmer an einen anderen Unternehmer liefern. Denn der dürfte die Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Kann er aber nicht, da die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen wird.
- Stattdessen gehört folgender Hinweis (oder eine Variante davon) unbedingt auf die Rechnung: „Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.“